Aktuelle Informationen zu Wärmepreisen

Am 24. Dezember 2022 traten die gesetzlichen Strom-, Gas- und Wärmepreisbremsen in Kraft.

Die Wärmepreisbremse für Bürger*innen sowie kleine und mittlere Unternehmen gilt ab März 2023 und umfasst auch rückwirkend die Monate Januar und Februar. Für 80 % des Wärmeverbrauchs gilt ein gedeckelter Arbeitspreis in Höhe von 9,5 ct/kWh (brutto). Für den restlichen Verbrauch, der die 80 % übersteigt, wird der vertraglich vereinbarte Preis gezahlt. Entscheidend für die Höhe des Kontingents ist der im September 2022 prognostizierte Jahresverbrauch für 2023.

Der Preisdeckel von 9,5 ct/kWh brutto gilt nur für Jahresbezüge bis 1,5 Mio. kWh pro Jahr sowie für Haushalte, Pflege-, Vorsorge-, Rehabilitationseinrichtungen sowie Bildungs- und Forschungseinrichtungen. Liegt der Verbrauch über 1,5 Mio. kWh jährlich, beträgt der Preisdeckel 7,5 ct/kWh netto (vor staatlich veranlassten Preisbestandteilen), für Dampf 9,0 ct/kWh netto (vor staatlich veranlassten Preisbestandteilen).

Das Energiesparen lohnt sich also weiterhin!

Fragen und Antworten zur Wärmepreisbremse

Warum ist die Wärmepreisbremse notwendig?

Der völkerrechtswidrige Angriff Russlands auf die Ukraine hat die ohnehin angespannte Lage auf den Energiemärkten drastisch verschärft und im Jahresverlauf 2022 zum Teil zu extremen Preissteigerungen bei Haushalten und Unternehmen geführt. Auch wenn die Großhandelspreise zuletzt zurückgegangen sind, bleibt die weitere Entwicklung unsicher. Damit private Haushalte, Unternehmen sowie soziale und kulturelle Einrichtungen vor extremen Preissteigerungen und damit erheblichen Mehrbelastungen geschützt werden, dämpft der Staat jetzt für sie die Energiekosten. Das ist wichtig für den sozialen Zusammenhalt und für die Stabilität der Volkswirtschaft.

Wie werden Wärmekund*innen entlastet?

Hier greifen drei Maßnahmen:

1. Bereits zum 1. Oktober 2022 wurde die Mehrwertsteuer von 19 % auf 7 % reduziert.

2. Im Dezember 2022 übernahm der Bund die monatliche Abschlagszahlung.

3. Ab 1. März 2023 greift die Wärmepreisbremse, die auch rückwirkend für Januar und Februar 2023 gilt.

Wie erfolgt die Wärmepreisbremse konkret?

Kleinere und mittlere Wärmekund*innen erhalten ab 1. März 2023 für ein Kontingent in Höhe von 80 % ihres im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs einen garantierten Bruttoarbeitspreis. Dieser beträgt bei Wärme 9,5 ct/kWh.

Für Verbräuche oberhalb dieser Kontingente muss jeweils der vertraglich vereinbarte Preis gezahlt werden.

Ab wann und wie lange gilt die Energiepreisbremse?

Die Energiepreisbremse gilt ab dem 1. März 2023 bis 31. Dezember 2023. Darüber hinaus werden Privathaushalte und Unternehmen mit einer Einmalzahlung rückwirkend für die Monate Januar und Februar 2023 entlastet. Alternativ werden die Abschlagszahlungen gar nicht erst abgebucht.

Um den Zeitraum bis zur Preisbremse zu überbrücken, hat der Staat im Dezember 2022 zudem den Abschlag für private Haushalte sowie kleine und mittlere Unternehmen übernommen.

Woher weiß ich, in welcher Höhe ich entlastet werde? Wer informiert mich darüber?

Verbraucher*innen, die einen Versorgungsvertrag mit einem Wärmelieferanten abgeschlossen haben, werden bis spätestens zum 1. März 2023 von ihrem Wärmelieferanten über die Entlastung informiert. Der Versorger teilt dabei als wichtigste Information die bisherige und die ab dem 1. März 2023 vorgesehene Höhe der vertraglichen Abschlagszahlung oder Vorauszahlung mit. Aus der Differenz der beiden Beträge können Verbraucher*innen ihre finanzielle Be- und Entlastung durch die Kosten für Wärme in kommenden Monaten ersehen.

In Mehrfamilienhäusern, die zentral mit Wärme versorgt werden, erhält die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bzw. die oder der Vermietende die beschriebene Mitteilung seines Versorgers. Vermieter*innen und Vermieter sind dann ihrerseits verpflichtet, den Mieter*innen den Ursprung, die Höhe und die Laufzeit der Entlastung mitzuteilen. Der oder die Vermietende informiert zugleich darüber, dass sie oder er die Entlastung im Rahmen der Betriebskostenabrechnung anteilig an die Mieter*‘innen weiterreichen wird.

Warum habe ich mit der Abrechnung eine neue Abschlagshöhe ohne Preisbremse mitgeteilt bekommen?

Die Bundesregierung hat in ihrer Gesetzesgrundlage vorgesehen, dass auf Grund technischer und zeitlicher Hürden die Energiepreisbremse erst im März 2023 rückwirkend für die Monate Januar und Februar 2023 angewendet werden dürfen.  Aus diesem Grund werden wir die Höhe Ihrer Abschläge im März erneut anpassen und Ihnen dann einen neuen Abschlagsplan zusenden.

Muss ich meinen monatlichen Abschlag entsprechend der Preisbremse selbst anpassen?

Es ist vorgesehen, dass der Energieversorger mit der Energiepreisbremse ab 1. März 2023 direkt den monatlichen Abschlag anpasst. Über Ihre neue Abschlagszahlung werden Sie in einem Schreiben informiert. Hier bitten wir Sie noch um ein wenig Geduld.

Warum wird mit der Energiepreisbremse nur 80 % gedeckelt und nicht 100 %?

Grundsätzlich sind alle Bürger*innen sowie Unternehmen angehalten, Energie einzusparen, um möglichst lange mit den vorhandenen Mengen an Brennstoffen auszukommen. Mit der Anwendung der Preisbremse auf 80 % des üblichen Jahresverbrauchs soll durch die verbleibenden eher teuren 20 % ein Anreiz geschaffen werden, um Kosten und Energie einzusparen. So haben Sie es teilweise selbst in der Hand, Ihre Energiekosten in einem verträglichen Rahmen zu halten.

Gilt die Energiepreisbremse auch für den Grundpreis?

Die Preisbremsen für Strom, Gas und Wärme beziehen sich grundsätzlich nur auf den Arbeitspreis.


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